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StVG § 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke

StVG § 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke

[ Auszug: (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften ... ]